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Verantwortlich im Sinne des Presserechtes und des Mediendienste Staatsvertrages nach §6:

Blau-Weiss Wittorf Neumünster e.V.
Wührenbeksweg 37
24539 Neumünster


Tel.: 04321-81661
Fax: 04321-81661
E-Mail:
info@blau-weiss-wittorf.de
Internet: www.blau-weiss-wittorf.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Ingo Sellmer (1.Vorsitzender)
Valeska Mergel (2.Vorsitzende)

Registergericht: Amtsgericht Neumünster
Registernummer: VR 47

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Petra Schlüter (Anschrift wie oben)

Haftungsausschluss für Links

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98 - "Haftung für Links") hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite zu verantworten hat, wenn man von den Inhalten Kenntnis hat und es technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

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Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise.

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Texte und Bilder dürfen nur nach Genehmigung durch den Inhaber weiterverwendet werden.

10 Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach §6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Ver-knüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

      1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
      2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
      3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
      4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.


(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungs-anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.